CSDDD: EU-Lieferkettenrichtlinie („EU-Lieferkettengesetz“)
Unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette erfüllen: Rechtliche Grundlagen, vorbereitende Maßnahmen und FAQ
Lesedauer: 11 Minuten
Hintergrund und Ziele der EU-Lieferkettenrichtlinie
Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), auch EU-Lieferkettenrichtlinie, soll soziale und ökologische Standards entlang globaler Aktivitätsketten verbessern.
Dadurch sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
- Einhaltung der Menschenrechte
- Schutz der Umwelt
Zur Erreichung dieser Ziele müssen betroffene Unternehmen ihre eigenen Geschäftstätigkeiten sowie jene ihrer Tochterunternehmen und direkten und indirekten Geschäftspartner im Rahmen ihrer Aktivitätsketten ermitteln und bewerten. Diese umfassen insbesondere Tätigkeiten wie Beschaffung, Entwicklung, Produktion, Beförderung, Lagerung und Vertrieb von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Durch ein risikobasiertes Sorgfaltspflichtsystem sollen potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt identifiziert, bewertet, verhindert, gemindert und behoben werden.
Zudem enthält die Richtlinie Anforderungen an die Kommunikation über diese Sorgfaltspflichten, um Transparenz zu schaffen und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken.
Auswirkungen des Omnibus-Pakets auf die CSDDD
Ausgehend vom Omnibus-I-Paket wurde auf EU-Ebene eine zeitliche Verschiebung sowie inhaltliche Anpassungen für die CSDDD beschlossen:
- Nur Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro sind direkt von der CSDDD betroffen.
- Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen.
- Betroffene Unternehmen müssen die CSDDD ab 26. Juli 2029 anwenden.
Zudem werden die Sorgfaltspflichten risikobasierter ausgestaltet. Bei der Informationsbeschaffung und Bewertung können direkte Geschäftspartner priorisiert werden. Informationsanfragen an kleinere Geschäftspartner (= Geschäftspartner mit weniger als 5.000 Beschäftigten) werden begrenzt, insbesondere wenn die erforderlichen Informationen auf andere Weise beschafft werden können.
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Welche Unternehmen von der CSDDD betroffen sind
Liegt der Sitz Ihres Unternehmens in der EU, ist dieses direkt von der Richtlinie betroffen, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden:
- durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigte
- mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweiter Nettojahresumsatz
Bei der Ermittlung der Schwellenwerte erfolgt eine Konzernbetrachtung, sodass Beschäftigtenzahlen und Umsätze auf konsolidierter Basis unter Einbeziehung von Tochterunternehmen berechnet werden.
Die Richtlinie erfasst auch Drittlandunternehmen, sofern sie bestimmte Umsatzschwellen innerhalb der EU erreichen. Für Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gelten dabei spezifische, gesondert definierte Schwellenwerte.
Anwendung der Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten
Die CSDDD ist ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis spätestens 26. Juli 2028 in nationales Recht überführen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettojahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen, die vorgegebenen Sorgfaltspflichten erfüllen.
Die Richtlinie gilt jedoch nur für Unternehmen, die die maßgeblichen Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllen. Umgekehrt fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSDDD, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in den beiden letzten relevanten Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt wurden.
Insbesondere dann, wenn Geschäftspartner in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und deshalb Anforderungen stellen.
Opting-Out-Möglichkeit
Nicht-operativ tätige Holdinggesellschaften, deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen besteht und die keine operativen Entscheidungen treffen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der eigenen Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit werden. In diesem Fall muss jedoch ein Tochterunternehmen die entsprechenden Verpflichtungen im Namen der Holdinggesellschaft übernehmen.
Prüfen Sie ehest möglich, ob Ihr Unternehmen direkt oder indirekt von der CSDDD betroffen ist.
• Online-Ratgeber Nachhaltigkeitsverpflichtungen
FAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur CSDDD
Damit Sie sich rechtzeitig auf die CSDDD vorbereiten können, sammeln wir in diesem Abschnitt Fragen und Antworten zur EU-Lieferkettenrichtlinie.
Häufige Fragen zur EU-Lieferkettenrichtlinie
Berechnung der Beschäftigtenzahl:
- Die Beschäftigtenzahl wird in Vollzeitäquivalenten berechnet.
- Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Leiharbeit) sind einzubeziehen, wenn sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs Arbeitnehmereigenschaften erfüllen.
Umsatzberechnung:
- Der Umsatz richtet sich nach dem letzten (geprüften) Jahresabschluss.
Konzernbetrachtung:
- Die Berechnung der Beschäftigten und des Umsatzes erfolgt auf konsolidierter Basis.
- Bei der Zurechnung von Tochterunternehmen zum Mutterunternehmen kommt es auf die Kontrolle an. Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert.
Wenn Ihr Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen ist, müssen Sie
- tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen Ihrer unternehmerischen Tätigkeiten auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln und bewerten sowie
- geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.
Diese Sorgfaltspflichten betroffener Unternehmen gelten in Bezug auf die Aktivitäten
- des eigenen Unternehmens,
- der Tochtergesellschaften und
- der direkten und indirekten Geschäftspartner, die Teil der vorgelagerten sowie nachgelagerten Aktivitätsketten sind.
Implementierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt
Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten vollständig in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einbauen. Dafür ist eine eigene Sorgfaltspflicht-Strategie erforderlich, die einen risikobasierten Ansatz verfolgt.
Diese Strategie muss nach Konsultation der Beschäftigten und ihrer Vertreter erstellt werden und drei zentrale Elemente enthalten:
- eine Beschreibung des – auchlangfristigen – unternehmerischen Ansatzes zur Sorgfaltspflicht,
- einen Verhaltenskodex, der Regeln und Grundsätze für das Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und Geschäftspartner festlegt,
- konkrete Verfahren, wie die Sorgfaltspflicht in alle relevanten Unternehmensbereiche integriert und überwacht wird, einschließlich der Kontrolle der Einhaltung des Kodex und dessen Ausweitung auf Geschäftspartner.
Umfassende Einbeziehung der Stakeholder
Zu den relevanten Stakeholdern zählen unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen oder NGOs. Diese Interessenträger sind in bestimmten Schritten des Sorgfaltspflichtenprozesses angemessen einzubeziehen. Die Einbindung der Stakeholder soll insbesondere dazu beitragen, Risiken und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen abzuleiten.
Weitergabe an Geschäftspartner entlang der gesamten Aktivitätenkette
Betroffene Unternehmen müssen ihre Geschäftspartner im Rahmen der Sorgfaltspflichten einbeziehen und können dafür Informationen, vertragliche Zusicherungen oder sonstige geeignete Maßnahmen verlangen. Erteilt ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein.
Sofern die Umsetzung der Sorgfaltspflichten kleinere und mittlere Geschäftspartner besonders belastet, können seitens des betroffenen Unternehmens unterstützende Maßnahmen für das KMU erforderlich oder zweckmäßig sein. Dazu zählen beispielsweise Schulungen, technische Unterstützung oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen.
Unternehmen müssen zudem geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung vereinbarter Sorgfaltspflichten treffen.
Kommunikation
Als betroffenes Unternehmen sind Sie verpflichtet, über alle unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zu berichten. Die Berichterstattung muss einmal jährlich erfolgen und auf der Website veröffentlicht werden.
Sollten Sie als betroffenes Unternehmen bereits der Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (CSRD) unterliegen, können Sie Ihre CSDDD-Berichtspflichten in diesen Bericht integrieren, um eine doppelte Berichtserstellung zu vermeiden.
Sowohl für direkt betroffene Unternehmen als auch für indirekt betroffene KMU sieht die CSDDD verschiedene Unterstützungsmaßnahmen auf EU- und nationaler Ebene vor (Art. 18–21). Dazu zählen insbesondere:
- Veröffentlichung von Leitlinien und Mustervertragsklauseln durch die Europäische Kommission
Leitlinien und Mustervertragsklauseln sollen unter anderem die Umsetzung der Sorgfaltspflichten in verschiedenen Branchen unterstützen. Für die freiwilligen Mustervertragsklauseln ist in der Richtlinie eine Frist bis zum 26. Juli 2027 vorgesehen. Für Leitlinien gelten unterschiedliche Fristen. - Einrichtung einer Auskunftsstelle (Zentraler Helpdesk)
Informationen, Leitlinien und Unterstützung bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht - Finanzielle Unterstützung
In der Richtlinie wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Mitgliedsstaaten KMU finanziell unterstützen können.
Zum anderen sind aber auch die Wirtschaftskammern für Sie da – unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen direkt oder indirekt von der EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen sein wird. Neben dem direkten Kontakt mit Ihrer Landeskammer empfehlen wir folgende Online-Inhalte
- Compliance-Vorlagen für die Lieferantendokumentation und -kommunikation
Anforderungen entlang der Lieferkette erfüllen - Österreichweite Webinar-Übersicht für nachhaltiges Wirtschaften
Expert:innen geben Infos und praktische Tipps - Aktuelle Aus- und Weiterbildungsangebote
Internes Know-how aufbauen - Überblick über Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften
(Rechtliche) Anforderungen erfüllen und Chancen nutzen
Tipp: Wir entwickeln unser Angebot ständig weiter – schauen Sie regelmäßig vorbei.
Die national zuständigen Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten, Anordnungen treffen und bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Sanktionen verhängen. Dazu zählen Zwangsgelder von bis zu 3 % des weltweiten Netto-Jahresumsatzes. Zudem können Verstöße auch veröffentlicht werden.
Darüber hinaus sieht die Richtlinie zivilrechtliche Haftungsregelungen nach nationalem Recht vor. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen.
Die konkrete Ausgestaltung von Haftung, Verfahren und Rechtsdurchsetzung wird im Rahmen der nationalen Umsetzung näher festgelegt.
Die Verjährungsfrist muss mindestens 5 Jahre betragen. Die Rechtsdurchsetzung soll durch folgende Maßnahmen erleichtert werden:
- Anspruch auf Offenlegung
- Verfahrenskosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein
- Unterlassungsansprüche müssen vorhanden sein
Vorgelagerte Aktivitätsketten umfassen vorgelagerte Geschäftspartner des betroffenen Unternehmens, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen stehen. Dazu zählen sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner − unabhängig davon, ob eine Vertragsbeziehung besteht.
- Vertrieb
- Beförderung
- Lagerung eines Produkts
Auch wenn Ihr Unternehmen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSDDD fällt, kann es faktisch von den Anforderungen der Richtlinie betroffen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie Teil der vor- bzw. nachgelagerten Aktivitätskette eines direkt betroffenen Unternehmens sind. In diesem Fall können Geschäftspartner Informationen, vertragliche Zusicherungen oder Nachweise im Zusammenhang mit ihren Sorgfaltspflichten verlangen.
Unser Tipp: Setzen Sie sich möglichst früh mit den Anforderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie auseinander. Es lohnt sich, internes Know-how aufzubauen und digitale Tools zu evaluieren. Dadurch können Risiken frühzeitig erkannt und Wettbewerbsvorteile genutzt werden.
Mit der CSDDD werden die EU-Ziele, nämlich die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Bürokratieabbau, klar verfehlt. Jedenfalls muss eine deutliche Reduktion von jeglicher Bürokratie erfolgen.
Die Wirtschaftskammer setzt sich für eine praxistaugliche Lösung ein. Diese soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, Rechtssicherheit für Unternehmen bieten, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen und die EU als wirtschaftsfreundlichen Standort auch in der Zukunft sichern. Demnach müssen die zugesagten Unterstützungsmaßnahmen rasch umgesetzt und der Mehraufwand auch finanziell abgefedert werden. Durch entsprechende Guidelines müssen die Abläufe und Prüfpflichten so klar und praktikabel wie möglich sein.
Unsere Expert:innen sind gerne für Sie da. Stellen Sie Ihre Frage einfach direkt an Ihre Landeskammer:
- Burgenland
T +43 5 90907 2000
E wkbgld@wkbgld.at - Kärnten
T +43 5 90904 777
E sofortservice@wkk.or.at - Niederösterreich
T +43 2742 851 16301
E nachhaltigkeit@wknoe.at - Oberösterreich
T +43 5 90909 3433
E nachhaltigwirtschaften@wkooe.at - Salzburg
T +43 662 88 88 399
E umwelt@wks.at - Steiermark
T +43 316 601 601
E wirtschaftsservice@wkstmk.at - Tirol
T +43 5 90 905 8815
E nachhaltigkeit@wktirol.at - Vorarlberg
T +43 5522 305 357
E wirtschaftspolitik@wkv.at - Wien
T +43 1 51450 1010
E nachhaltigkeitsservice@wkw.at
Webinare zum Nachsehen: Expert:innen geben Tipps zur CSDDD
In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur EU-Lieferketten-Richtlinie.
Webinare zum Thema Nachhaltigkeit
In diesem Webinar erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeit und ihren Einfluss auf mittelständische Unternehmen:
- Kurzer Überblick über das „Deregulierungsgesetz“ Omnibus
- ESG in Zusammenhang mit Bankfinanzierungen und sonstigen Finanzierungen
- ESG hinsichtlich Vergabe
- Sonstige marktgetriebene ESG-Aspekte
- Pragmatische Herangehensweisen für mittelständische Unternehmen/Beispiele
Weiterführende Informationen:
Vortragende:
- Christoph Plank und Christian Miller, Wirtschaftsdelegierte der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Mailand und Paris
- Johanna Reinisch | Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich
- Svenja Bartels und Marco Nichele | Rödl & Partner Mailand
- Stephan Lesage-Mathieu und Sandra Hundsdörfer | LPA LAW Paris
Die Omnibus-Initiative verspricht Erleichterungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dennoch müssen viele österreichische Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten in internationalen Lieferketten erfüllen. Denn Länder wie Frankreich und Italien haben bereits weitreichende Gesetze eingeführt.
Um Ihrem Unternehmen Geschäftsbeziehungen in diesen Ländern zu erleichtern, beantworten wir in diesem Webinar unter anderem folgende Fragen:
- Was sind die Gesetze und was bedeuten sie für Ihr Unternehmen?
- Welche Compliance-Pflichten entstehen für österreichische Exporteure und Importeure?
- Wie setzen Unternehmen in Frankreich und Italien die Vorschriften um und was können wir daraus lernen?
- Welche Chancen ergeben sich für österreichische KMUs?
Weiterführende Informationen:
Im Fokus dieses Webinars, in Kooperation der Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Tirol, stehen aktuelle Entwicklungen und Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Lieferketten-RL (CSDDD) sowie EU-Taxonomie.
- Welche Änderungen soll das Omnibus-Paket bringen?
- Wie können sich Unternehmen bestmöglich darauf vorbereiten?
- Welche Auswirkungen sind zu erwarten?
Die Inhalte aus dem Webinar beziehen sich auf den Informationsstand vom 9. April 2025. Die Vortragende übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Weiterführende Informationen:
• Für kommende Webinare zu aktuellen Nachhaltigkeitsthemen anmelden
• Vergangene Webinare flexibel nachsehen oder in den Präsentationsunterlagen schmökern
• Zur Webinar-Übersicht
Weitere Initiativen zur Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht
Neben der CSDDD gibt es noch weitere Initiativen für die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Dazu zählen unter anderem:
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll verhindern, dass Produkte, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, innerhalb der EU verkauft werden. Deshalb müssen Unternehmen die Herkunft bestimmter Rohstoffe prüfen und dokumentieren.
Mehr über die EU-Entwaldungsverordnung erfahren
Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette sicherstellen. Direkt betroffen sind nur bestimmte Betriebe, die in Deutschland ansässig sind. Aber auch österreichische Betriebe können (indirekt) von den Anforderungen des LkSG betroffen sein.
Mehr über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfahren